KONZEPT

zum

UMGANG

mit

ABSENTISMUS

 

für die Schulen im Kreis Dithmarschen

 Inhalt 

1. Begriffsdefinition Absentismus

 

S.

2

2. Prävention - „Schule als Lebensraum“

 

S.

2

3. Schulische Maßnahmen

 

 

 

            3.1 Dokumentation

 

S.

3

3.2 Intervention

 

S.

3

3.3 Wiedereingliederung

 

S.

4

4. Rechtliche Grundlagen

 

S.

5

5. Anhang

 

 

 

            Phänomene und Maßnahmen

 

S.

6

            Übersicht der Fehlzeiten

 

S.

8

            Maßnahmen und beteiligte Personen

 

S.

10

            Erneute Einladung zum Elterngespräch

 

S.

11

            Schulbesuchsmahnung und Attestpflicht

 

S.

12

            Verpflichtung zur Vorlage einer ärztl. Bescheinigung

 

S.

14

            Anzeige wg. Nichterfüllung der Schulpflicht

 

S.

16

            Elterninformation über Datenübermittlung

 

S.

17

            Ablaufplan zur Dokumentation (liegt digital vor)

 

 

 

 

 

 

  

Auf dieser Seite im Landesnetz sind unter dem Begriff Absentismus die im Anhang aufgeführten Formulare und weitere Schreiben zu finden:

https://wss.landsh.de/websites/0012/

1.    Begriffsdefinition Absentismus

Absentismus ist als unrechtmäßiges Fernbleiben von der Schule zu verstehen. Die Fachliteratur unterscheidet die Phänomene Schulschwänzen, angstbedingtes Schulvermeidungsverhalten und das Zurückhalten durch Sorgeberechtigte. Neben individuellen und sozialen Problemkonstellationen können auch ein Schulversagen oder Konflikte mit Mitschülerinnen und Mitschülern oder Lehrkräften für Fehltage bzw.- stunden in der Schule ursächlich sein (s. Konzept zum Schulabsentismus des Landes Schleswig-Holstein 2022, S. 9 bis 11).

In Dithmarschen hat sich eine Arbeitsgruppe mit dem Thema Absentismus beschäftigt und die vier Bereiche Schulschwänzen, Schulangst, Schulphobie und Zurückhalten voneinander abgegrenzt (s. Anhang, S. 6, 7).

Besondere Beachtung sollten in jedem Fall auch die Fehltage mit unklaren Gründen finden. „Je früher das Problem Absentismus angegangen wird, umso niedrigschwelliger kann das Handeln sein und umso eher kann die Situation ohne Gesichtsverlust der Betroffenen geklärt werden“ (s. Konzept zum Schulabsentismus).

bsp] Prävention - „Schule als Lebensraum“

Ziel pädagogischer Prävention ist die Verstärkung und Förderung der Anwesenheit und inneren Teilhabe am Unterricht. Es geht also in erster Linie darum, möglichst alle Schülerinnen und Schüler durch Beziehungs- und Lernangebote schulisch und unterrichtlich einzubinden und auf diesem Weg Schule positiv erlebbar zu machen.

3Schulische Maßnahmen

3.1 Dokumentation

Neben einer Dokumentation von Fehlzeiten im Klassenbuch halten wir Einladungen zu Elterngesprächen, geführte Gespräche und durchgeführte bzw. angestrebte Maßnahmen etc. schriftlich fest (Ein möglicher Dokumentationsbogen befindet sich im Anhang).

Um die Gesamtsituation und deren Entwicklung im Blick zu behalten führt das Schulamt jährlich nach dem 1. Halbjahr eine Abfrage zum Thema Absentismus durch.

Sollte es vor Ablauf des Halbjahres oder im Laufe des 2. Halbjahres zu massiven Fehlzeiten kommen, ist das Schulamt umgehend zu informieren, um ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten (s. 3.2).

3.2 Intervention

Ab einer Anzahl von 10 Tagen pro Schulhalbjahr (problematische Fehlzeiten) sollten Klassenlehrkräfte sich mit den Schülerinnen und Schülern, Eltern, Schulleitungen, Schulsozialarbeit und schulischer Erziehungshilfe austauschen, um Gründe zu diagnostizieren und ggf. frühzeitig pädagogische Maßnahmen einzuleiten.

Die Jugendberufsagentur (JBA-Dithmarschen) kann eingeschaltet werden, wenn sich Schülerinnen und Schüler in Vorabgangsklassen befinden.

Entstehen gravierende Fehlzeiten (21 bis 40 Tage pro Halbjahr) können weitere Maßnahmen, wie z.B. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, die Beteiligung des Jugendamtes oder anderer Kooperationspartner notwendig werden.

Das Schulamt ist über massive Fehlzeiten (>40 Tage) umgehend zu informieren.

Nachdem die pädagogischen Maßnahmen ausgeschöpft sind und trotz schriftlicher Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht (s. Anhang) kein regelmäßiger Schulbesuch erreichbar war, wird geprüft, ob das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten ist. Dieses wird schriftlich auf dem Dienstweg – über das Schulamt – an die Kreisordnungsbehörde gestellt. Dem Antrag (Formular s. Anhang) beizufügen sind die Belege der vorab erfolgten Maßnahmen. Die Kreisordnungsbehörde prüft die Anzeige hinsichtlich der Vollständigkeit und leitet dann das Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die Anhörung der Erziehungsberechtigten ein. Nach Auswertung des Sachverhalts wird im Bußgeldverfahren entschieden. Bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erhält das Schulamt eine Rückmeldung und gibt diese an die betroffene Schule weiter. Wichtig ist, dass nur Verfahren eingeleitet werden, wenn das unentschuldigte Fehlen nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Nach einer rechtskräftigen Verhängung kann sofort erneut bei weiterem Fehlen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Die verhängten Geldbußen sind abhängig von der Höhe der Schulversäumnisse, der Gründe dafür und von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Bei Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr beendet haben, ist es möglich das Ordnungswidrigkeitsverfahren auch direkt gegen diese einzuleiten.

Durch Beschluss der Schulkonferenz kann die Schule bestimmen, dass generell

anstelle dieser schriftlichen Erklärung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen ist,

wenn Schülerinnen oder Schüler aus gesundheitlichen Gründen an drei oder mehr

aufeinanderfolgenden Schultagen (…) nicht am Unterricht teilnehmen (§ 4 Abs. 1

Satz 3 SchulÄAufgV).

Dies führt dazu, dass die schlichte Mitteilung der Eltern über eine Krankheit nicht

mehr ausreicht. Wird keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, fehlt die Schülerin

oder der Schüler unentschuldigt.

In begründeten Fällen kann die Schule die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits ab dem ersten Tag, an dem nicht am Unterricht teilgenommen wird, verlangen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 SchulÄAufgV). So ein begründeter Fall kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler immer wieder an ver­einzelten Tagen fehlt (direkt vor den Ferien; an Tagen, an denen Leistungsnachweise stattfinden etc.). Diese Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab dem ersten Fehltag wird durch Verwaltungsakt der Schule gegenüber den Eltern (…) verfügt. Ein schulischer Konferenzbeschluss ist nicht erforderlich.

Bestehen trotz der ärztlichen Bescheinigung begründete Zweifel daran, dass die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Teilnahme am Unterricht in der Lage ist (z.B. liegt die ausstellende Arztpraxis außerhalb Schleswig-Holsteins, ohne dass es für die Untersuchung bei dieser Praxis eine plausible Erklärung gibt), kann die Schule anstelle der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung verlangen. Auch diese Verpflichtung wird durch Verwaltungsakt angeordnet. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, sodass z. B. die Geltung auf das Schulhalbjahr begrenzt werden sollte. Gleichwohl ist eine Verlängerung nach erneuter Prüfung der Voraussetzungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit möglich. (s. Konzept zum Schulabsentismus S.23 bis 24)

Weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel der Verwaltungsvollzug oder familiengerichtliche Maßnahmen (s. Konzept zum Schulabsentismus, S. 25 bis 27) sind mit dem Schulamt abzustimmen.

3.3 Wiedereingliederung

Unser Anliegen als Schule ist es, die Schulumgebung so zu gestalten, dass die Rückkehrsituation auch nach langen Fehlzeiten durch die Kinder und Jugendlichen angstfrei vollzogen werden kann.

Kinder und Jugendliche mit schulischen Abkoppelungsproblemen brauchen schulische, soziale und verhaltensbezogene Unterstützung und Ermutigung von allen in der Schule tätigen Menschen, ihrer Peergroup und ihren Erziehungsberechtigten. Ein sozial-integratives Schul- und Klassenklima leistet den besten Beitrag dazu. Es zeichnet sich durch verlässlich eingehaltene Regeln aus, durch gemeinsam geteilte Verantwortung, durch Gerechtigkeit und Fürsorge der Lehrkräfte.

bsp] Rechtliche Grundlagen

Ihre Tatbestände sind im Schulgesetz oder in den Verordnungen für die schulärztlichen Aufgaben oder in den Schulartverordnungen geregelt. Zum Schulgesetz:

• In § 20 Schulgesetz wird der Umfang der Schulpflicht,

• in § 21 deren Erfüllung dargestellt.

• § 22 klärt den Beginn der Schulpflicht incl. SPRINT.

• In § 26 wird die Verantwortung der Eltern für den Schulbesuch ihrer Kinder geregelt,

• in § 28 geht es um die Durchsetzung der Schulpflicht. Dort wird der “unmittelbare Zwang“ durch Zuführung benannt, den die Schule mit Hilfe der Ordnungsbehörde des Schulträgers vollziehen lassen kann. Er ist das äußerste Mittel und wird immer die Ausnahme bleiben, besonders bei jüngeren Kindern.

• In § 144 werden die Ordnungswidrigkeiten aufgezählt. Unter (1) 2. Der fehlende Unterrichtsbesuch. Zuständig dafür ist die Ordnungsbehörde des Kreises Dithmarschen.

bsp] Anhang

5.1 Phänomene und Maßnahmen

 

 

Schulschwänzen

Schulangst

Initiative der Schülerin oder des Schülers

Initiative der Schülerin oder des Schülers

Eltern wissen in der Regel nichts vom Schulschwänzen

Eltern wissen um die Schulverweigerung und missbilligen sie

Aufenthalt außerhäuslich

Aufenthalt zu Hause

Unzureichende elterliche Fürsorge und

Kontrolle

„Einzelgänger“, fehlende Einbindung in die Klassengemeinschaft

Angst vor Kränkungen durch Versagen oder Hänseleien durch Mitschülerinnen und Mitschüler oder Lehrkräfte; Angst vor

Überforderungssituationen

Keine ausgeprägte Schulangst

Ausgeprägte Schulangst häufig von somatischen Beschwerden maskiert; schwere Angstsymptome vor dem

Schulbesuch;

Ursache können z.B. Lernbehinderung,

Teilleistungsschwächen/

Wahrnehmungsstörungen, körperliche Defizite oder unangemessene Schulform sein; möglicherweise bisher unauffällige Entwicklung oder Überforderungsreaktionen schon im Kindergarten oder sozialen

Situationen.

Als Lehrkraft frühzeitig reagieren.

 

Schulsozialpädagogik einbeziehen.

 

Zur Abklärung von Schulangst und –phobie gemeinsames Gespräch mit schulischer Erziehungshilfe (Förderzentrum) und/oder Psychologen.

 

Ggf. Einbindung des Jugendamtes über den zuständigen RSD.

 

Ggf. Einleitung eines

Ordnungswidrigkeitsverfahrens.

 

Ggf. Schulzwang durch

Ordnungsbehörde (Polizei)

 

Wiedereingliederung planen/begleiten (Schulsozialarbeit).

 

 

Einbeziehung der schulischen

Erziehungshilfe (Förderzentrum).

 

Schulsozialpädagogik einbinden.

 

Bei Verdacht auf Angst oder Phobie ist dringend eine psychologische oder psychiatrische Behandlung notwendig; Als Unterstützungsinstitutionen können z.B.

Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Fachdienst Gesundheit,

die Schulpsychologie

oder die Erziehungsberatungsstellen empfohlen werden.

Bei komplexen Problemstellungen ist ein Gespräch mit dem Jugendamt/RSD oder schon tätigen Helfersystemen sinnvoll.

 

 

 

 

 

Schulphobie

Zurückhalten

Initiative der Schülerin oder des Schülers

Initiative der Eltern oder der Eltern und der Schülerin bzw. des Schülers

Eltern wissen um die Schulverweigerung und sind hilflos

Oft stilles oder offenes Einverständnis zwischen Elternhaus und Schüler

Aufenthalt zu Hause

Aufenthalt i. d. R. zu Hause

Verlust und Trennungsangst;

Gestörte          Eltern-Kind-Beziehung             mit übermäßiger Bindung an ein Elternteil; Trennungsängste seitens des Kindes oder der Eltern

Kulturelle Divergenz

Desinteresse oder Aversion der Eltern gegenüber Schule und Ausbildung

Ausgeprägte Schulangst häufig von somatischen Beschwerden maskiert; schwere Angstsymptome vor dem

Schulbesuch; Trennungsängste schon in der Kindergartenzeit; Erkrankungen unmittelbar vor Schulbeginn; zunehmende Isolation von sozialen Kontakten; depressives Syndrom

Achtung! Beginn schon in Kindergarten und Grundschule!

Einbeziehung der schulischen

Erziehungshilfe (Förderzentrum).

 

Schulsozialpädagogik einbinden.

 

Bei Verdacht auf Angst oder Phobie ist dringend eine psychologische oder psychiatrische Behandlung notwendig; Als Unterstützungsinstitutionen können z.B.

Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Fachdienst Gesundheit,

die Schulpsychologie

oder die Erziehungsberatungsstellen empfohlen werden.

 

Ein Unterbrechen des Schulbesuchs ist zu vermeiden.

 

Bei komplexen Problemstellungen ist ein Gespräch mit dem Jugendamt/RSD oder schon tätigen Helfersystemen sinnvoll.

 

 

Schulsozialpädagogik einbinden.

 

Ggf. Einbeziehung der schulischen Erziehungshilfe (Förderzentrum).

 

Ordnungswidrigkeitsverfahren (s.u.) einleiten.

 

Frühe Einbindung des Jugendamtes über den zuständigen RSD.

 

Sind die Entschuldigungen der Eltern zweifelhaft, werden die Eltern nach Androhung verpflichtet, ihr Kind ab dem 1. Fehltag einem Arzt vorzustellen; sind die ärztlichen Atteste zweifelhaft, werden die Eltern nach Ankündigung verpflichtet, das Kind dem Fachdienst Gesundheit vorzustellen.

 

 

 

Übersicht der Fehlzeiten und Rücksprachen mit Sorgeberechtigten (Einzelfallbetrachtung): in Unterrichtsstunden

August

September

Oktober

November

Dezember

Januar

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U = unentschuldigt

E = entschuldigt

A = Anruf

N = auf telefonische Nachfrage des Lehrers entschuldigt

G = Gespräch

Summe:   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Januar

Februar

März

April

Mai

Juni

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U = unentschuldigt

E = entschuldigt

A = Anruf

N = auf telefonische Nachfrage des Lehrers entschuldigt

G = Gespräch

 

Summe:   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen

Beteiligte Personen / Institutionen

 

Name

Institution

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Bemerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Briefkopf Schule + Kontaktdaten

 

 

Anschrift                                                                                                      Datum

 

Erneute Einladung zum Elterngespräch

Sehr geehrte Frau _________________, sehr geehrter Herr _________________,

leider haben Sie zum wiederholten Mal nicht auf die Einladung zum Elterngespräch reagiert. Deshalb weisen wir Sie daraufhin, dass Ihr Kind ______________________ gesetzlich (§§ 20, 21 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Schulgesetz) zum Besuch der Schule verpflichtet ist.

Wir laden Sie erneut zu einem Gespräch am _____________________________ um _______________________ Uhr in der Schule ein.

Sollten Sie erneut nicht zu diesem Termin erscheinen, wird die Schule weitere Maßnahmen verfolgen und [Kontakt zum Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes aufnehmen / und ggf. weitere Maßnahmen [z.B. Bußgeldverfahren, Verpflichtung zur schulärztlichen Untersuchung...] veranlassen].

 

Mit freundlichen Grüßen

_________________________               _________________________

 (Schulleitung)                                             (Klassenlehrer/in)

Schulbesuchsmahnung und Attestpflicht

Briefkopf Schule

 

Anschrift                                                                                                                                           Datum

 

nachrichtlich an [zuständige Behörde]

 

Schulbesuchsmahnung und Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung

 

Sehr geehrte Frau _________________, sehr geehrter Herr _________________,

 

Ihr schulpflichtiges Kind _______________________________________ fehlte im

laufenden Schuljahr an ______ Tagen unentschuldigt und an ______ Tagen

entschuldigt.

Ihr Kind ist gesetzlich (§§ 20, 21 Abs. 1, § 11 Abs. 2 Schulgesetz) zum Besuch der Schule verpflichtet. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG haben Sie als Eltern dafür zu sorgen, dass Ihr Kind am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt.

Ist ihr Kind krank oder kann aus anderen Gründen die Schule nicht besuchen, müssen Sie die Schule unverzüglich benachrichtigen.

Wir bitten Sie deshalb,

o   dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Kind die Schule besucht.

o   uns eine schriftliche Entschuldigung für die oben genannten Fehltage vorzulegen.

 

Wir nehmen diese Fehlzeiten zudem zum Anlass, Sie dazu zu verpflichten, ab dem [zeitnahes Datum nach Zugang] für alle krankheitsbedingen Fehlzeiten Ihres Kindes ab dem ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, damit die Fehlzeit als entschuldigt gilt.

[evtl. in Einzelfällen folgende Androhungen aufnehmen:]

Ich weise Sie daraufhin, dass zur Durchsetzung des Schulbesuchs ein Zwangsgeld gegen Sie festgesetzt werden kann. Ihr Kind kann bei Vorliegen der Voraussetzun­gen des § 28 SchulG ggf. zwangsweise der Schule zugeführt werden.

Außerdem handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie als Eltern nicht dafür sorgen, dass Ihr Kind am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt (§ 144 Abs. 1 Nr. 3 SchulG). Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000,- Euro geahndet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

_________________________                 _________________________

(Schulleitung)                                                   (Klassenlehrer/in)

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der [Name und Anschrift der Schule] Widerspruch erhoben werden.

Verpflichtung zur Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung

 

Briefkopf Schule

 

Anschrift

 

 

Verpflichtung zur Vorlage einer schulärztlichen Bescheinigung

 

 

Sehr geehrte Frau _________________, sehr geehrter Herr _________________,

Ihr Kind hat vom [Daten] nicht am Unterricht teilgenommen. Sie haben ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, wonach Ihr Kind in diesem Zeitraum erkrankt war. [Begründete Zweifel darlegen, weshalb eine ärztliche Bescheinigung nicht mehr ausreichend ist, z.B. ausstellende Arztpraxis außerhalb Schleswig-Holsteins ohne plausible Erklärung].

Zum Nachweis einer entschuldigten Fehlzeit durch Krankheit Ihres Kindes müssen Sie deshalb ab dem [zeitnahes Datum nach Zugang] bis zum Ende des Schulhalbjahres eine schulärztliche Bescheinigung vorlegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

_________________________                

(Schulleitung)  

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der [Name und Anschrift der Schule] Widerspruch erhoben werden.

 

Name der Schülerin/des Schülers:__________________________________

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

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Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

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Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

Vorstellung am:

 

Schulunfähig / Sportunfähig von:____ bis : ____

 

Praxisstempel

 

 

 

Unterschrift

 

 

Anzeige wegen Nichterfüllung der Schulpflicht

 

Name der Schülerin/ des Schülers:         __________________________              

Geb.-datum: ___________________

Adresse:        _________________________________________________________

Klasse:          _____________      Klassenlehrer/in: ___________________________

Erziehungsberechtigte: _________________________________________________

Anschrift:       _________________________________________________________

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach §144 Abs. 1 Nr. 3 SchulG.

Der Schüler/die Schülerin fehlte an folgenden Tagen unentschuldigt: ___________

[Ggf. weitere Informationen im Zusammenhang mit den Bemühungen der Schule zur Umsetzung der Schulpflicht, ggf. Unterlagen/ Schriftverkehr beifügen]

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Für Ihre Unterstützung danken wir im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

 

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(Schulleitung)         

Absender:                                                                                              Datum:      

 

     

 

Elterninformation über Übermittlung personenbezogener Daten

(Informationspflicht nach Artikel 13 Abs. 3 DSGVO)

 

 

Briefkopf Schule

 

Adresse                                                                                            Datum

 

 

Information über Übermittlung personenbezogener Daten

 

Sehr geehrte Frau _________________, sehr geehrter Herr _________________,

im Rahmen der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen der andauernden Nicht-Einhaltung der Schulpflicht Ihres Sohnes / Ihrer Tochter                                  erfolgt eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an die zuständige Ordnungsbehörde zum Zwecke der Entscheidung und Durchführung des Verfahrens. Folgende Daten werden hierbei übermittelt:      [Name, Adresse, Geburtsdatum des Kindes, Fehlzeiten und ggf. weitere Informationen]

Mit freundlichen Grüßen

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(Schulleitung)