Zur Philosophie – zum besseren Verständnis - der pädagogischen Zusammenarbeit zwischen den Regelschulen im Einzugsbereich und der Friedrich-Elvers-Schule
(In Übereinstimmung mit:
Eiderschule Dellstedt/Pahlen,
Schule am Meer Büsum,
Grundschule Lüttenheid Heide,
Eider-Nordsee-Schule Wesselburen/Hennstedt,
Schulen am Moor Süderholm/Ostrohe,
Watt´n Meer School Wesselburen,
Klaus-Groth-Schule Heide,
Grundschule Hennstedt,
Grundschule Weddingstedt,
St. Georg-Schule Heide)
Unter dem Gesichtspunkt des politisch intendierten Prinzips der Inklusion ist eine umfangreiche Zusammenarbeit von verschiedenen Kompetenzbereichen erforderlich. Die Zusammenarbeit braucht dabei nicht in ein vertragliches Korsett gezwungen zu werden, sie lebt von einem gemeinsamen Grundverständnis und der kreativen Weite und Offenheit, in der sich alle Akteure ungehindert bewegen können – in freien Gedanken auf neuen Wegen.
In Anlehnung an das Dithmarscher Landrecht von 1447 soll diese Philosophie der Zusammenarbeit zwischen den Regelschulen des Dithmarscher Nordens und dem Förderzentrum Friedrich-Elvers-Schule „eine feste und sichere Ordnung im eigenen Land errichten“ und den „Eigeninteressen der nahezu eigenständig handelnden „Schulspiele“ Orientierung bieten.
Dieses Verständnis von Kooperation dient dem Wohl der Kinder und Jugendlichen, die von Beeinträchtigungen bedroht oder betroffen sind.
Allgemeine Verfahren und Absprachen
Ablauf sonderpädagogisches Verfahren
Vorbereitung der Regelschule:
· mindestens 2 Lernpläne + 1 Lernplan in Kooperation mit der Sonderschullehrkraft (Als Richtwert gilt, dass die Wirksamkeit von Lernplänen ca. ½ Jahr erprobt werden muss.)
· Zeugnisse, aus denen Schulversagen hervorgeht (das bedeutet in mindestens in Deutsch und in Mathematik mangelhafte Leistungen)
· Übersendung der ausgefüllten sonderpädagogische Akte Teil I an das zuständige Förderzentrum (wenn die Regelschule Teil 2 über das Schulverwaltungsprogramm mit ausdruckt, sind wir für diesen Service sehr dankbar.)
· Information und Dokumentation der Information der Eltern/Erziehungsberechtigten, dass der Verdacht eines sonderpädagogischen Förderbedarfes besteht.
· Beauftragung der schulärztlichen Untersuchung
Aufgabe Förderzentrum:
· Die Friedrich-Elvers-Schule führt eine Übersichtsliste über die Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes. Dazu erhält jedes Verfahren eine laufende Nummer.
· Ausfüllen der sonderpädagogischen Schülerakte Teil II
· Durchführung der sonderpädagogischen Überprüfung
· Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens
· Empfehlung zur Feststellung des Förderschwerpunktes beziehungsweise Abbruch des Verfahrens
· Elterninformation
· Koordinierung der zukünftigen Beschulung
· Übergabe der Akte ans Schulamt zur Prüfung und Erstellung eines Bescheids
Zuständigkeiten Förderzentrum Geistige Entwicklung (Astrid-Lindgren-Schule) / Förderzentrum Lernen (Friedrich-Elvers-Schule)
· Äußert der Schularzt einen Verdacht auf den Förderbereich geistige Entwicklung, geht die sonderpädagogische Förderakte direkt an die Astrid-Lindgren-Schule. Die sonderpädagogische Akte wird dann nicht in der Friedrich-Elvers-Schule registriert. Die Friedrich-Elvers-Schule dokumentiert auf der sonderpädagogischen Schülerakte, dass sie die Überprüfung auf den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung unterstützt.
· Sonderpädagogische Überprüfungen bei Verdacht auf den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, Sprache oder den Förderbereich emotionale und soziale Entwicklung sind bereits in der Kindertagesstätte möglich (zukünftige 1. Klässler) und in der laufenden Eingangsphase.
· Bei der Überprüfung auf den sonderpädagogischen Förderbedarf „Sprache“ ist der Meldezeitraum für die Sprachintensivmaßnahme „Lautstark“ in Meldorf zu beachten.
· Bei Verdacht auf „Lernen“, “Sprache“, „Emotionaler und Sozialer Entwicklung“ oder bei unklarem sonderpädagogischem Förderbedarf ist die Friedrich-Elvers-Schule zuständig. Die Friedrich-Elvers-Schule leitet gegebenenfalls sonderpädagogische Akten an andere Förderzentren weiter.
Grundsätze des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes
· Sonderpädagogische Überprüfung erst nach 2 Förderintervallen / Lernplänen möglich (1. Diagnostik → Förderung, 2. Überprüfung → Förderung, 3. erneute Überprüfung → es besteht weiterhin Förderbedarf) Hier erfolgt im Rahmen der überarbeiteten Überprüfungsstandards (StaFF bzw. SoDi) ggf. eine Neuregelung durch eingesetzte Screening – Verfahren.
· vorher: präventive Förderung inklusiv (Regelschule und Förderzentrum), Erstellung von Lernplänen (Regelschule)
· Meldung ans Förderzentrum Lernen (detailliert: siehe jährlichen Brief vom Schulamt)
Sonderpädagogische Überprüfung 3. Klässler und SEK I:
Die Regelschule fertig ausgefüllte sonderpädagogische Akte Teil I inklusive Zeugnisse und Lernpläne und Stellungnahme des Schularztes bis zum Ende 1. Halbjahr an
sonderpädagogische Überprüfung 4. Klässler:
o fertig ausgefüllte sonderpädagogische Akte Teil I inklusive Zeugnisse und Lernpläne und Stellungnahme des Schularztes bis zu den Herbstferien
Übergang 4 / 5 von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Förderbedarf (alle Förderschwerpunkte mit Ausnahme „Sehen“, „Hören“, „Autismus“
· Ausfüllen des Wahlscheins
zuständig: Eltern / Erziehungsberechtigte mit Unterstützung durch die Förderzentrumslehrkraft.
Zeitraum: zwischen Herbst- und Weihnachtsferien spätestens bis zum Beginn des Anmeldezeitraums
Klassenstufe 4
· Unterlagen zur Koordinierung entsprechend der Weisung des Schulamtes
· Erfassung in einer Gesamtliste
· Rücksprache mit Schulamt im Januar
· Koordinierungskonferenz: findet statt im Februar
Zuständigkeiten Lernplan / Förderplan
Lernplan:
· zuständig ist die Regelschule, ggf. mit Unterstützung durch Lehrkräfte des Förderzentrums
· Für zielgleiche Förderbedarfe (Autismus, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung) wird ein Lernplan erstellt.
Förderplan:
· Förderschwerpunkt liegt vor, zuständig ist Förderzentrum in Austausch mit Regelschule
Lernplan mit sonderpädagogischer Förderberatung:
· zuständig ist Regelschule mit Beratung durch Förderzentrum
sonderpaedagogischer Überprüfung ist angedacht, aber noch nicht erfolgt
Zuständigkeiten: Zeugnisse / Leistungsnachweise
Zeugnisse:
· zuständig ist Regelschule mit Beratung / Rücksprache durch das Förderzentrum
Leistungsnachweise:
· zuständig für die Erstellung von Leistungsnachweisen ist die Regelschule
Das Förderzentrum unterstützt bei der Differenzierung und passt die Aufgabenstellungen an die Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem, zielzieldifferenten Förderbedarf an.
wichtig: Rechtzeitige Information von Regelschule an Förderzentrum mindestens 3 Werktage im Voraus
Vertretungsunterricht und Aufsicht durch Förderzentrumslehrkräfte in der Regelschule
Grundregel:
o Förderzentrumslehrkräfte sind nicht in Vertretung und nicht zur Aufsicht einzusetzen.
o Gegenseitige Absprachen sind möglich und sinnvoll.
Klassenkonferenzen/Zeugniskonferenzen
Werden in einer Klasse Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet, sind die Förderzentrumslehrkräfte der Klasse stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz.
Förderzentrumslehrkräfte sind stimmberechtigte Lehrkräfte der Lehrerkonferenz der Regelschule.
DaZ-Schüler
Besteht bei Schülerinnen und Schülern im DaZ-Bereich der Verdacht eines sonderpädagogischen Förderbedarfes sind die zuständigen Förderzentrumskolleginnen und -kollegen frühzeitig in die Beratung mit einzubeziehen.
Dieses Verständnis von Zusammenarbeit ersetzt entsprechende Ausführungen im Qualitätshandbuch der Friedrich-Elvers-Schule.