Nachteilsausgleich
Die Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz (Nachteilsausgleichs- und Notenschutzverordnung - NuNVO) vom 16. Februar 2022 zählt in § 3 Absatz 3 folgende Möglichkeiten auf, wie der Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nachgewiesen werden kann:
Regelfall = > Vorlage eines fachärztlichen Zeugnisses über Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung
Abweichend von dieser Vorgabe kann der Anspruch durch die
Ausnahme = > Vorlage eines Schwerbehindertenausweises einschließlich der zugrundeliegenden Bescheide,
Ausnahme = > Vorlage von Bescheiden der Eingliederungshilfe,
Ausnahme = > Vorlage von förderdiagnostischen Berichten,
Ausnahme = > Vorlage von sonderpädagogischen Gutachten (Achtung wichtig ! Es geht um das Gutachten nicht um den Status oder den Bescheid!)
nachgewiesen werden. Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung muss aus den Unterlagen hervorgehen.