Fachanforderungen
Kennen (Ist-Stand) |
Können (Ziele) |
Fördern/Fordern (Maßnahmen) |
Hinweise zur Notengebung
Grundlagen:
· § 6 Leistungsbewertung Landesverordnung über Grundschulen (GrVO) vom 10. Mai 2017
· Leistungsnachweise in der Primar und Sekundarstufe I Erlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2018 - III 3 - (NBI.MSB Schl.-H. 2018 S.277)
· Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO) vom 18. Juni 2018
· Landesverordnung zum Neuerlass der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz und zur Änderung der Zeugnisverordnung und der Landesverordnung über sonderpädagogische Förderung Vom 16. Februar 2022
Inhalte:
Ein individualisierter Kompetenzerwerb erfordert differenzierte Aufgabenstellungen und differenzierte Formen der Leistungsüberprüfung und –bewertung. (Fachanforderung Seite 30)
Leistungsbewertung hat eine ermutigende Funktion (Fachanforderung Seite 30)
Unterrichtsbeiträge und Leistungsnachweise geben Gelegenheit erlernte Kompetenzen unter Beweis zu stellen. (Es geht nicht darum Lücken aufzuzeigen !) (Fachanforderung Seite 30)
Es besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz, wenn die Fähigkeit und das vorhandene Leistungsvermögen lang andauernd oder vorübergehend erheblich beeinträchtigt ist. Ein sonderpädagogischer Förderbedarf muss dazu n i c h t festgestellt werden. (NuNVO)
Berichtszeugnisse in Klasse 3 und 4 sind möglich (GrVO § 6 Abs. 3).
Die Fachkonferenz legt fest, welche Kriterien für die Bewertung verwendet werden (Erlass Leistungsnachweise)
Zusammenfassung und Hauptaussage:
Leistungsbewertung hat vorrangig das Ziel, den Kompetenzerwerb jedes Einzelnen voranzubringen.
Noten selektieren. Die Selektionsfunktion ist der Ermutigungsfunktion nachrangig.
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